zugänglich sind (Arzt, a.a.O., N 36 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Tatsachen sind allein objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände. Keine Tatsachen sind namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2013, N 7 § 15; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Obwohl die Zukunft nie Tatsache sein kann, kann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (Arzt, a.a.O., N 37 zu Art. 146 StGB).