Die Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB ist die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder das Bekräftigen eines Irrtums, sprich jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 2 zu Art. 146 StGB; Arzt, a.a.O., N 36 zu Art. 146 StGB). Täuschungsgegenstand sind Tatsachen, d.h. Äusserungen, die dem Beweis Kantonsgericht Schwyz 18