Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 mit Verfügung vom 16. November 2017 ein, weil gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe im Sinne der Art. 158, Art. 253, Art. 235 und Art. 146 StGB kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) und/oder der Straftatbestand i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sei (KG-act. 1/2, E. 7 und Dispositivziffer 1 und 2).