und auch keine anderen Personen durch die Einstellung beschwert sind, wie dies insbesondere bei einer Einziehung oder einer Belastung der beschuldigten Person mit den Verfahrenskosten der Fall wäre (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 320 StPO). Je nach Bedeutung des Falls kann auch eine summarische Begründung ausreichen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 2 zu Art. 320 StPO). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Brüschweiler, a.a.O., N 5 zu Art. 81 StPO).