Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 f. StPO. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Nach Art. 81 Abs. 2 StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, mithin die Einstellungsverfügung als letzteres, eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 320 StPO).