324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", ausser es erweise sich der Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder fehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen. Nach stetiger kantonsgerichtlicher Praxis sind Fälle anzuklagen, in welchen eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen ist (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse BEK 2015 79 vom 28. September 2015; E. 3 mit Hinweisen; BEK 2016 185 vom 13. April 2017, E. 3).