3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder der Straftatbestand nicht erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Aus der Bestimmung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel "im Zweifel für die Anklageerhebung" bzw. "in dubio pro duriore", ausser es erweise sich der Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder fehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen.