In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Betrugsvorwurfs und des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher Privatkläger ist, sind nur diejenigen Beweisanträge zu berücksichtigen, die in einem Zusammenhang mit diesen Vorwürfen stehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gilt der Sachverhalt für den Abschluss der Untersuchung bzw. für die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Art. 146 und Art. 325 StGB nicht als hinreichend erstellt, sodass weitere Beweisabnahmen notwendig sind.