bekannt seien. Darüber hinaus stünden sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf des Betruges, zumal der Beschwerdeführer nur bezüglich dieses Teilsachverhaltes eine Parteistellung inne habe (U-act. 15.0.06). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Betrugsvorwurfs und des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher Privatkläger ist, sind nur diejenigen Beweisanträge zu berücksichtigen, die in einem Zusammenhang mit diesen Vorwürfen stehen.