Die kantonale Staatanwaltschaft zeigte am 24. August 2017 den Parteien an, dass sie das Strafverfahren einstellen will und gab den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (U-act. 15.0.01; U-act. 15.0.02; U-act. 15.0.03). Der Beschwerdeführer stellte sodann mit Schreiben vom 6. September 2017 umfassende Beweisanträge (U-act. 15.0.05), welche die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. September 2017 ablehnte.