Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden bzw. die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge seien nicht erfüllt gewesen (BGer, Urteile 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2). Das rechtliche Gehör ist etwa bei einer unterlassenen Parteimitteilung verletzt (Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 15 ff. zu Art. 318 StPO).