318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden bzw. die Voraussetzungen für die Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge seien nicht erfüllt gewesen (BGer, Urteile 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; 6B_995/2014 vom 1. April 2015, E. 5.2).