2. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nebst der Einvernahme der Beschwerdegegner keine weiteren Beweise erhoben bzw. die gestellten Beweisanträge abgelehnt (KG-act. 1, S. 1 ff.). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorste- Kantonsgericht Schwyz 14