f) Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die Straftatbestände von Art. 158 und Art. 253 StGB im vorliegenden Strafverfahren nicht Partei, weil er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Er ist mithin auch nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen ist er in Bezug auf Art. 146 und Art. 325 StGB als Privatkläger mit einem rechtlich geschützten Interesse zu beurteilen, weil er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Auf die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs des Betruges nach Art. 146 StGB und des ordnungswidrigen Führens von Geschäftsbüchern gemäss Art. 325 StGB ist folglich einzutreten.