e) Gemäss Art. 146 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Kantonsgericht Schwyz 13 Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Das geschützte Rechtsgut beim Straftatbestand des Betruges ist das Vermögen (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 22 zu Art. 146 StGB).