Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in der Jahresrechnung eine Rückstellung nicht passiviert und sich so des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher strafbar gemacht (U-act. 8.1.01, S. 16). Er ist als Aktionär der H.________ AG durch die von ihm umschriebene Handlung i.S.v. Art. 325 StGB unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt bzw. in seinem Interesse an einer transparenten Vermögenslage. Es ist ihm in Bezug auf Art. 325 StGB die Stellung als Privatkläger zu gewähren.