Lehre und Rechtsprechung nennen als geschützte Rechtsgüter einerseits die Rechtspflege i.w.S., die Wahrung der Effektivität der Publizitätsnormen wie auch den Schutz des kaufmännischen Verkehrs und andererseits das Interesse von Aktionären und Gläubigern an einer transparenten Vermögenslage (OGer Aargau, Urteil vom 11. Januar 2000, zit. in: BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 1b; Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 7 zu Art. 325 StGB; von Arx, a.a.O., S. 59). Geschützt werden dementsprechend sowohl kollektive Rechtsgüter als auch Individualrechtsgüter gleichermassen.