Ist die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht überblickbar, weil keine oder eine mangelhafte Bilanz aufgestellt wurde, gefährdet dies die Vermögensinteressen der genannten Personen und unter Umständen auch die Abwicklung von Betreibungsverfahren sowie von Beweisabnahmen im Zivilprozess (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a mit Hinweis). Lehre und Rechtsprechung nennen als geschützte Rechtsgüter einerseits die Rechtspflege i.w.