auch der Information der Kredit gewährenden Gläubigern und weiterer Beteiligter (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a; Niggli/Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 325 StGB; von Arx, Das Buchdelikt, Die Verletzung der Buchführungspflicht, 1942, S. 59). Ist die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht überblickbar, weil keine oder eine mangelhafte Bilanz aufgestellt wurde, gefährdet dies die Vermögensinteressen der genannten Personen und unter Umständen auch die Abwicklung von Betreibungsverfahren sowie von Beweisabnahmen im Zivilprozess (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a mit Hinweis).