d) Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu führen, nicht nachkommt, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. Die strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur Buchführung und Aufstellung einer Bilanz dient der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften aber auch der Selbstinformation des Unternehmens wie Kantonsgericht Schwyz 12