O., § 12 Rz. 152 ff.). Damit der Aktionär seine Kapitalanlage genügend beurteilen und seine Mitwirkungsrechte hinreichend ausüben kann, bedarf es der Informationen über die Vermögenslage der Gesellschaft. Gestützt darauf erfolgt in einem nächsten Schritt die Entscheidung über allfällige Investitionen oder Desinvestitionen bzw. die Ausübung seiner Aktionärsrechte. Mit anderen Worten führt das Erschleichen einer Falschbeurkundung des Kapitalerhöhungsberichtes nur mittelbar zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Aktionärs. Unmittelbar als Folge des tatbestandsmässigen Verhaltens resultiert eine Fehlinformation und erst in einem weiteren Schritt erfolgt eine Einschränkung der Informati-