Eine angemessene Information bildet sodann unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung seiner Mitverwaltungsrechte und besonders des Stimmrechts sowie die Grundlage für eine Kontrolle und eine eventuelle Haftbarmachung der Gesellschaftsorgane. Die ordnungsgemässe Rechnungslegung dient nebst der Selbstinformation des Unternehmens den Kapitaleignern und bildet eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte durch die Gesellschafter (BGE 133 III 453, E. 7.2 m.w.H.; Böckli, a.a.O., § 12 Rz.