– insbesondere in seinen Informationsrechten – unmittelbar beeinträchtigt sein. Damit ein Aktionär seine Kapitalanlage beurteilen und die richtigen Entscheide über seine Investition bzw. Desinvestition, d. h. die Veräusserung seiner Aktien, treffen kann, muss er über die Gesellschaft informiert sein und einen Einblick in deren wirtschaftliche Lage haben. Eine angemessene Information bildet sodann unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung seiner Mitverwaltungsrechte und besonders des Stimmrechts sowie die Grundlage für eine Kontrolle und eine eventuelle Haftbarmachung der Gesellschaftsorgane.