652 Abs. 2 OR). Liegen Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich die Prüfungsbestätigung vor, so fasst der Verwaltungsrat einen Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, in dem er in öffentlicher Urkunde die vollständige Zeichnung des Ausgabebetrags und den gültigen Vollzug der Einlagen feststellt, und die Statuten der neuen Kapitalkonfiguration anpasst und die ursprünglich in die Statuten aufgenommene Ermächtigungszahl entsprechend herabsetzt oder ggf. streicht (vgl. Art. 652g OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., 2009, § 2 Rz.