652f Abs. 1 OR). Eine Prüfbestätigung ist indes nicht erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 652 Abs. 2 OR).