Bei einer Kapitalerhöhung mit Barliberierung müssen die Einlagen in Geld bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügbarkeit der Gesellschaft hinterlegt werden (Art. 652c i.V.m. 633 Abs. 1 OR; U-act. 8.1.08, S. 8 ff.). Der Verwaltungsrat hat in einem schriftlichen Bericht, dem sog. Kapitalerhöhungsbericht, Rechenschaft über die korrekte Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Generalversammlung abzulegen (Art. 652e OR). Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit (Art. 652f Abs. 1 OR).