Der Beschwerdeführer macht geltend (KG-act. 1. S. 6; U-act. 8.1.01, S. 5 ff.), die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Rahmen der am 15. März 2013 beschlossenen und durchgeführten Kapitalerhöhung eine Falschbeurkundung erschlichen und sich des Art. 253 StGB schuldig gemacht. Sie hätten dem Notar im Kapitalerhöhungsbericht vom 15. März 2013 (U-act. 8.1.08, S. 8 ff.) zwar erklärt, dass das Geld aus der Kapitalerhöhung der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe, dies sei aber aufgrund des sofortigen Rückkaufs durch die H.________ AG gar nicht der Fall gewesen.