251 StGB schützt grundsätzlich nur sekundär Individualrechtsgüter. Bei solchen Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die in der Strafnorm umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar verletzt, so gilt der Betroffene nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und ist entsprechend nicht beschwerdelegitimiert (BGE 138 IV 258, E. 2.3;