c) Nach Art. 253 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, mithin auch der Straftatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung nach Art. 253, schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird.