Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht erkennbar, inwieweit er persönlich in seinen Rechten – namentlich seinem Eigentum – unmittelbar verletzt sein soll. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner beeinträchtigten das Vermögen des Beschwerdeführers als Aktionär nicht direkt, sondern vielmehr dasjenige der H.________ AG. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt.