die H.________ AG zu verkaufen, ohne dass zentrale Unterlagen und Informationen für die Präsentation der Gesellschaft erarbeitet worden seien. Überdies hätten sie weder die übrigen Verwaltungsratsmitglieder noch die Mitarbeiter über den Inhalt der Verkaufsgespräche informiert. Ein Verkauf oder eine Beteiligung hätte jedoch die Gesellschaft gerettet (KG-act. 1, S. 10; U-act. 8.1.01, S. 13 f.). Der Beschwerdeführer selbst macht somit eine unmittelbare Schädigung der Gesellschaft geltend. Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht erkennbar, inwieweit er persönlich in seinen Rechten – namentlich seinem Eigentum – unmittelbar verletzt sein soll.