8.1.01, S. 9; U-act. 8.1.18, S. 3 f.). Ebenfalls bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten es an Arbeitseinsatz missen lassen und durch ihre Abwesenheit ihre Pflichten i.S.v. Art. 158 StGB verletzt (KG-act. 1, S. 9; U-act. 8.1.01, S. 11). Zudem sei ein IT-Projekt forciert worden, welches schliesslich nicht funktionsfähig gewesen sei und einzig übermässige Kosten verursacht habe (KG-act. 1, S. 9; U-act. 8.1.01, S. 11 f.). Ebenfalls hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 einen Personalvermittler beauftragt, obwohl dies von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei (KG-act. 1, S. 9 f.; U-act. 8.1.01, S. 12; U-act. 3.1.014, S. 5).