158 StGB strafbar gemacht. Sie hätten aufgrund der Durchführung der Kapitalerhöhung mit Barliberierung sowie den unmittelbar anschliessenden Rückkauf der ausgegebenen Aktien von einer Gesellschaft, deren Eigentümer sie seien, ihre Pflichten verletzt und die Gesellschaft so geschädigt (KG-act. 1, S. 6; U-act. 8.1.01, S. 8 f.; U-act. 8.1.18, S. 1 f.). Des Weiteren hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die zurückgekauften Aktien zwei Mitarbeitern der H.________ AG als Boni zugesprochen, obwohl eine Kapitalerhöhung zu diesem Zeitpunkt zur Beseitigung einer etwaigen Unterbilanz und zur Deckung laufender Kosten notwendig gewesen sei (KG-act. 1, S. 7 f.; U-act. 8.1.01, S. 9;