b) Nach Art. 158 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Dieser Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung dient dem Schutz von fremden Vermögen, welches über einen Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (BGE 140 IV 155, E. 3.3.1; Niggli, in: Nig- Kantonsgericht Schwyz 7