Für die Tatbestände der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) seien nur in Ausnahmefällen Individualinteressen geschützt. Weil diese Voraussetzungen aber vorliegend nicht erfüllt seien, komme dem Beschwerdeführer nur bezüglich des Verdachts des Betruges eine Parteistellung zu (KG-act. 1/1, E. 6.1).