Die kantonale Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017, der Beschwerdeführer sei im Falle der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht unmittelbar geschädigt. Bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sei nur diese und nicht deren Aktionäre direkt geschädigt. Für die Tatbestände der Erschleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) seien nur in Ausnahmefällen Individualinteressen geschützt.