kundenfälschung unmittelbar verletzt worden sei. Ein Tatverdacht für einen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 begangenen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB sei nicht gegeben, weswegen eine Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger nicht möglich sei (U-act. 3.1.02). Am 8. Mai 2017 legte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut dar, weshalb er durch einen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB seitens der Beschwerdegegner unmittelbar in seinen Rechten geschädigt worden sein soll (U-act. 3.1.05). Überdies erklärte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 ausdrücklich, sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (U-act. 3.1.07).