a) Der Beschwerdeführer ist einer der Anzeigeerstatter (U-act. 8.1.01) und ersuchte mit Schreiben vom 9. April 2015 [recte: 9. April 2016] um Akteneinsicht, woraufhin die kantonale Staatsanwaltschaft ihn aufforderte, näher zu begründen, inwiefern er durch die Handlungen der Beschwerdegegner direkt geschädigt worden sei (U-act. 3.1.01). Nach Prüfung der präzisierenden Eingabe vom 25. Mai 2016 (Posteingang: 22. Juni 2016; U-act. 8.1.29) kam die kantonale Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 zum Schluss, dass er weder durch die ungetreue Geschäftsbesorgung noch durch die vorgebrachte Ur- Kantonsgericht Schwyz 6