O., N 1 zu Art. 118 StPO). Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche Merkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht auf den dadurch verursachten Schaden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 115 StPO). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Privatkläger und zur Beschwerde legitimiert ist.