1. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 382 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 7 zu Art. 382 StPO). Die Privatklägerschaft kann unter diesen Umständen als Verfahrenspartei Beschwerde führen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m.