1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Schwyz [recte: der kantonalen Staatsanwaltschaft] vom 16. November 2017 aufzuheben; 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Schwyz [recte: die kantonale Staatsanwaltschaft] im Sinne der vorgenannten Ausführungen zu verpflichten, das Vorverfahren im Sinne der vorgenannten Ausführungen zu ergänzen und die notwendigen Zeugen zu befragen und die gebotenen Untersuchungshandlungen auszuführen; 3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Privatkläger sei zu entschädigen.