{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\ntungsräte dieser Gesellschaft für die Erstellung des Geschäftsberichtes zuständig (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR). Der Beschwerdegegner 2 gab in der Einvernahme vom 31. Mai 2017 an, dass die Forderung komplett unbegründet\ngewesen sei, es habe keinen Vertrag geben (U-act. 10.1.02, Frage 34). Der\nBeschwerdegegner 1 gab hierzu lediglich an, dass er nicht glaube, dass es zu\nseinen Aufgaben gehört habe, sich um die formellen Aspekte einer Rückstellung zu kümmern (U-act. 10.1.01, Frage 27). Die kantonale Staatsanwaltschaft stützte sich vorwiegend auf die Aussage des Beschwerdegegners 2.\nWeitere Beweise, die Aufschluss über die Eintrittswahrscheinlichkeit der in\nFrage stehenden Forderung geben würden, wurden hingegen nicht erhoben\noder berücksichtigt. Die kantonale Staatsanwaltschaft forderte z.B. den Anzeigeerstatter I.________ nicht auf, seine Forderung näher zu belegen – wie dies\nauch der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt (KG-act. 1, S. 10). Der\nVerweis, dass das Betreibungsbegehren keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung gibt, lässt indes nicht den Schluss zu, dass die Forderung überhaupt nicht besteht. Im Rahmen ihres Untersuchungsgrundsatzes\noblag es der kantonalen Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen anzustellen. Dies auch mit Blick auf eine allfällige Eventualverbindlichkeit, die im\nRahmen der ordnungsgemässen Buchhaltung u.U. bei einem als unwahrscheinlich erscheinenden Mittelabfluss im Anhang auszuweisen gewesen wäre. Im Gesamten gesehen erweist sich der Sachverhalt nicht als derart erstellt,\ndass von einem nicht erfüllten Straftatbestand (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO)\noder einem nicht anklagegenügenden Tatverdacht (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO)\ngesprochen werden kann. Die kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Verfahren bezüglich des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher nach\nArt. 325 StGB nicht einstellen. Sie ist deswegen im Sinne der Erwägungen\nanzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen zum Nachweis der Forderung\nvon I.________ vorzunehmen.\n\nc) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beschwerde teilweise\ngutzuheissen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die angefochtene\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nEinstellungsverfügung SUB 2015 353/354 vom 16. November 2017 ist deshalb mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung betreffend der Erschleichung\neiner falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB) aufzuheben und an die kantonale Staatsanwaltschaft\nzur neuen Entscheidung zurückzuweisen.\n\n4. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde hinsichtlich der\nEinstellung des Straftatbestandes von Art. 325 und Art. 146 StGB durch. Er\nunterliegt mangels Parteistellung in den Strafverfahren betreffend die Art. 253\nund Art. 158 StGB (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss geht die eine\nHälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers und die andere zulasten des Kantons (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die vom\nBeschwerdeführer geleistete Sicherheit von Fr. 1‘500.00 ist ihm zur Hälfte\nnach definitiver Verfahrenserledigung zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Staat keinen Anspruch auf Entschädigung (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse BEK 2011 162 vom 20. März 2013, E. 6;\nBEK 2017 155 vom 19. Februar 2018, E. 4; Art. 433 Abs. 1 StPO; auch nicht\ngegenüber den Beschwerdegegnern mangels Bezifferung und Belegung der\nForderung [vgl. KG-act. 1, S. 18], siehe Art. 433 Abs. 2 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung SUB 2015 353/354\nvom 16. November 2017 wird mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung\nbetreffend die Art. 253 und Art. 158 StGB aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer\nim Betrag von Fr. 750.00 auferlegt und von seiner geleisteten Sicherheit\nvon Fr. 1‘500.00 bezogen. Der Rest (Fr. 750.00) wird ihm zurückerstattet.\n\n3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt D.________\n(2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft\n(1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach\ndefinitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten)\nund an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin\n\nVersand 26. Juli 2018 kau\n"}