{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\ngrund ihrer Eintragungsbedürftigkeit den Buchführungspflichten (Art. 643\nAbs. 1 OR i.V.m. Art. 957 Abs.1 Ziff. 2 OR). Nach Art. 29 StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und\ndie nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder dem Einzelunternehmen\nobliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als\nMitglied eines Organs einer juristischen Person handelt (Art. 29 lit. a StGB).\nDie Bestimmungen über die Verantwortlichkeit des Unternehmens finden keine Anwendung auf Übertretungsstraftatbestände wie Art. 325 StGB (Art. 102\ni.V.m. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz obliegt dem Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6\nOR). Tatobjekt des Art. 325 StGB bilden die Geschäftsbücher, mithin auch die\nBilanz, Erfolgsrechnung, Inventar und Anhang (Niggli/Hagenstein, a.a.O.,\nN 23 zu Art. 325 StGB m.w.H.). Der Inhalt der Buchführungspflichten ergibt\nsich primär aus den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung i.S.v.\nArt. 957 OR und der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und\nAufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV; SR 221.431). Das tatbestandsmässige Handeln liegt mithin darin, dass der Pflichtige entweder überhaupt\nnicht Buch führt oder nicht in formell und/oder materiell ordnungsgemässer\nWeise (Donatsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 676 f.). Auf subjektiver Tatbestandsebene fordert Art. 325 StGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wird die ordnungsgemässe Buchführung einer Drittperson übertragen, dann kann den\nBuchführungspflichtigen nur ein Verschulden treffen, wenn er nicht die notwendige Sorgfalt in der Auswahl, Instruktion und Kontrolle walten liess (BGer,\nKassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 3; Niggli/Hagenstein,\na.a.O., N 70 zu Art. 325 StGB).\n\nbb) Die Bilanz als Teil der Geschäftsbücher stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in\nAktiva und Passiva (Art. 959 Abs. 1 OR). Unter letztere fallen auch Rückstellungen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2 lit. c OR), die zu bilden sind, wenn vergangene\nEreignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n(Art. 960e Abs. 2 OR). Rückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten i.e.S. dadurch, dass Unsicherheiten bezüglich der Eintrittswahrscheinlichkeit, der Höhe oder des Zeitpunktes des Mittelabflusses bestehen (Neuhaus/Haag, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 5. A., 2016, N 9 zu Art. 960e OR). Das Vorsichtsprinzip ist ein Bestandteil der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, d.h., dass ein\nEreignis bei Eintrittswahrscheinlichkeit von unter 50 % nicht einfach als unwahrscheinlich qualifiziert und auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet\nwerden kann. Um die Eintrittswahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen, kann eine anteilsmässige Erfassung gerechtfertigt sein (Treuhand-\nKammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Buchführung und\nRechnungslegung, 2014, S. 216; Neuhaus/Haag, a.a.O., N 12 zu Art. 960e\nOR mit Verweis auf BGer, Urteil 4A_277/2010 vom 2. September 2010, E. 2).\nErscheint der Mittelabfluss indes als unwahrscheinlich oder kann in der Höhe\nnicht verlässlich geschätzt werden, so hat der Anhang eine Eventualverbindlichkeit auszuweisen, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich ist (Art. 959c Abs. 2 lit. 10 OR). Nur wenn der Mittelabfluss höchst unwahrscheinlich ist, bedarf es keines Ausweises (Treuhand-\nKammer, a.a.O., S. 214).\n\ncc) Die kantonale Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung\nvom 16. November 2017 aus, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass aufgrund der angeblichen Forderung von I.________ ein Mittelabfluss bei der\nH.________ AG wahrscheinlich war und deswegen eine Rückstellung hätte\nbilanziert werden müssen. Das Betreibungsbegehren (U-act. 8.1.16) vermöge\nzudem keinen Aufschluss über die Begründetheit der Forderung zu geben und\nnach Angaben des Beschuldigten 2 sei die angebliche Forderung völlig unbegründet gewesen (KG-act. 1/1, E. 4.1).\n\nDie H.________ AG ist als Aktiengesellschaft gemäss obigen Ausführungen\nbuchhaltungspflichtig bzw. die Beschwerdegegner 1 und 2 sind als Verwal-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\n"}