{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nbb) Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner 2 habe ihn zudem in Bezug auf die Evaluation seiner proprietären\nquantitativen Modelle getäuscht. Mit Vertrag vom 28. Februar 2011\n(U-act. 8.1.10) hätten sie vereinbart, dass seine Modelle (professionell) evaluiert würden (KG-act. 1, S. 11 f.; U-act. 3.1.014, S. 5; U-act. 8.1.29, S. 2). Der\nbesagte Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der G.________ AG\n(später unbenannt in H.________ AG) hält folgendes fest: „G.________ AG\nwill consider leasing (without transfer of ownership) or acquire A.________'s\n[Beschwerdeführer] previously developed own models and integrating them\ninto G.________ AG’s models“ (U-act. 8.1.10). Sowohl aus diesem Dokument\nals auch aus den Akten geht indes nicht hervor, dass diese Modelle (professionell) evaluiert werden sollten, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht.\nDer Vertrag besagt einzig, dass die G.________ AG das Leasing resp. den\nErwerb der Modelle in Erwägung ziehen werde, nicht aber, dass eine (professionelle) Evaluation im Vorfeld erfolgen müsse. Aus der Aktenlage geht indes\nnicht hervor, ob die Beschwerdegegner den Kauf bzw. das Leasing der Model-\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nle des Beschwerdeführers dem Vertrag entsprechend in Betracht gezogen\nhaben (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 38). Der Sachverhalt ist folglich auch diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, um die Einstellung des Strafverfahrens\nbetreffend den Betrug (Art. 146 StGB) zu verfügen.\n\ncc) Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, der Beschwerdegegner 2\nhabe ihn über dessen limitiertes Arbeitspensum getäuscht (U-act. 8.1.29, S. 2;\nU-act. 8.1.35, S. 2; U-act. 3.1.05, S. 3). Aus der Aktenlage geht nicht hervor,\nwelche Vereinbarungen der Beschwerdegegner 2 mit der H.________ AG\nüber das Arbeitspensum traf und wie es um das tatsächlich geleistete Pensum\nstand. Aus der Vereinbarung vom 28. Februar 2011 geht immerhin hervor,\ndass der Beschwerdegegner 2 ein Salär in gleicher Höhe beziehe wie der Beschwerdeführer (vgl. unten, lit. dd), weshalb eine Täuschungsabsicht auch\nbetreffend Arbeitsleistung des Beschwerdegegners 2 nicht zum Vorneherein\nausgeschlossen werden kann. Der Sachverhalt ist jedenfalls nicht genügend\ngeklärt.\n\ndd) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass er bewogen\ndurch die Angabe, der Beschwerdegegner 1 sei Mitarbeiter der H.________\nAG, den Aktienkauf im Jahre 2011 getätigt und den Arbeitsvertrag unterschrieben habe (U- act. 8.1.29, S. 1; U-act. 8.1.35, S. 2; U-act. 3.1.05, S. 3).\nIm Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner 2 habe ihn dahin gehend getäuscht, als der Beschwerdegegner 1 trotz\ngegenteiliger Angaben im Vertrag vom 28. Februar 2011 (U-act. 8.1.10) nach\neigenen Angaben (U-act. 10.0.1, Frage 8) kein Salär bezogen habe (KG-act.\n1, S. 10 f.). Die kantonale Staatsanwaltschaft führte zwar aus, dass der Beschwerdegegner in der Strafanzeige einen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB bezüglich des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdegegners 1 geltend macht\n(KG-act. 1/1, E. 1.3.8). Es finden sich aber in der angefochtenen Verfügung\nkeine Erwägungen, weshalb die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren hinsichtlich dieses Sachverhaltes i.S.v. Art. 319 lit. a/b StPO einstellte\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n(vgl. KG-act. 1/1, E. 5 und 7). Den Anforderungen an die Begründung ist somit\nnicht genüge getan.\n\nee) Aufgrund des Gesagten erweist sich der Sachverhalt bezüglich des\nmutmasslichen Betruges nach Art. 146 StGB nicht als derart erstellt, dass eine\nEinstellung verfügt werden kann. Die Beurteilung der Einstellungsgründe ist\nwegen der derzeitigen Aktenlage nicht möglich. Deswegen ist die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägung anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen – Einvernahme des Seed Investors und die entsprechenden Vereinbarungen mit der H.________ AG, das FINMA-Dossier, die Arbeitsverträge der\nBeschwerdegegner 1 und 2 etc. (vgl. U-act. 15.0.05) – vorzunehmen und die\nStrafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 fortzuführen. Die\nkantonale Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Täuschung über das Anstellungsverhältnis i.S.v. Art. 320\ni.V.m. Art. 80 und Art. 81 StPO zu begründen und diesbezügliche Ergebnisse\nobiger Untersuchungen zu berücksichtigen.\n\nb) Der Beschwerdeführer brachte in der Strafanzeige vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 strafbar gemacht, weil in der Jahresrechnung 2014 eine\nRückstellung für eine Forderung von I.________ betreffend ausstehenden\nLohn- und Bonuszahlungen in Höhe von Fr. 138‘176.10 fehle (U-act. 8.1.01,\nS. 16).\n\naa) Bei Art. 325 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt. Täter kann nur\nsein, wer der Buchführungspflicht (Abs. 1) bzw. der Aufbewahrungspflicht\n(Abs. 2) untersteht (Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 10 zu Art. 325 StGB; Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,\n5. A., 2017, S. 676). Die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht richtet sich\nnach Art. 957 Abs. 1 OR und ist an den Handelsregistereintrag gekoppelt\n(Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 10 zu Art. 325 StGB). Eine AG unterliegt auf-\nKantonsgericht Schwyz 22\n\n"}