{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nund auch keine anderen Personen durch die Einstellung beschwert sind, wie\ndies insbesondere bei einer Einziehung oder einer Belastung der beschuldigten Person mit den Verfahrenskosten der Fall wäre (Grädel/Heiniger, a.a.O.,\nN 5 zu Art. 320 StPO). Je nach Bedeutung des Falls kann auch eine summarische Begründung ausreichen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 2 zu Art. 320\nStPO). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass wenigstens kurz\ndie Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten\nlassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Brüschweiler, a.a.O., N 5 zu\nArt. 81 StPO).\n\nDie kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 mit Verfügung vom 16. November 2017 ein, weil gegen die\nvom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe im Sinne der Art. 158,\nArt. 253, Art. 235 und Art. 146 StGB kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine\nAnklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) und/oder der Straftatbestand i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt sei (KG-act. 1/2, E. 7\nund Dispositivziffer 1 und 2).\n\na) Der Beschwerdeführer beschuldigt den Beschwerdegegner 2, ihn i.S.v.\nArt. 146 StGB in verschiedenster Hinsicht arglistig getäuscht zu haben, bevor\ner ein Arbeitsverhältnis mit der H.________ AG einging und Aktien dieser Gesellschaft kaufte (KG-act. 1, S. 10-14; U-act. 8.1.29; U-act. 3.1.05; U-act.\n8.1.35).\n\nDie Täuschung i.S.v. Art. 146 StGB ist die Irreführung durch Vorspiegelung\noder Unterdrückung von Tatsachen oder das Bekräftigen eines Irrtums, sprich\njedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der\nWirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Trechsel/Crameri, in:\nTrechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A.,\n2018, N 2 zu Art. 146 StGB; Arzt, a.a.O., N 36 zu Art. 146 StGB). Täuschungsgegenstand sind Tatsachen, d.h. Äusserungen, die dem Beweis\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nzugänglich sind (Arzt, a.a.O., N 36 zu Art. 146 StGB). Die Täuschung muss\nsich auf Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen. Tatsachen\nsind allein objektiv feststehende Geschehnisse oder Zustände. Keine Tatsachen sind namentlich Prognosen, Wahrsagungen und reine Werturteile (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A., 2013, N 7 § 15; Trechsel/Crameri,\na.a.O., N 6 zu Art. 146 StGB). Obwohl die Zukunft nie Tatsache sein kann,\nkann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (Arzt, a.a.O., N 37 zu Art. 146 StGB). Arglist ist praxisgemäss gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient,\nwenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit\nbesonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den\nGetäuschten von der möglichen Überprüfung abhält, oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines\nbesonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 15 Rz. 20). Das Merkmal der Arglist soll verhindern, dass leichtsinnig Vertrauensselige strafrechtlich geschützt werden\n(Trechsel/Crameri, a.a.O., N 10 zu Art. 146 StGB). Zwischen Täuschung und\nIrrtum, Irrtum und Vermögensdisposition bedarf es eines Motivationszusammenhangs und zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden eines\nKausalzusammenhangs (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 29 zu Art. 146 StGB;\nBGer, Urteil 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015, E. 2.3.1). Der Straftatbestand von\nArt. 146 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz und Bereicherungsabsicht (Arzt, a.a.O., N 193 ff. zu Art. 146 StGB).\n\naa) Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei vom Beschwerdegegner 2\nüber die Existenz eines sog. Seed Investors getäuscht worden (U-act. 8.1.01,\nS. 4 f.; 8.1.29, S. 1; U-act. 3.1.05, S. 2 f.; U-act. 8.1.35, S. 1 f.). Er sei davon\nausgegangen, es handle sich beim Seed Investor um einen langfristigen Partner, der entsprechend mehrere Jahre vollinvestiert bleibe (KG-act. 1, S. 11\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nund 15; U-act. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.35, S. 1; U-act. 3.1.014, S. 5;\nU-act. 3.1.05, S. 3). Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weil dieser Investor bereits innert kürzerer Zeit teilweise wieder desinvestiert habe (KG-act. 1,\nS. 11 und 15; U-act. 8.1.01, S. 4; U-act. 8.1.29, S. 1). Der Beschwerdegegner 2 bestreitet jeglichen Vorwurf, dass er den Beschwerdeführer über die\nExistenz eines Seed Investors getäuscht habe. Vielmehr sei der besagte Investor seiner Meinung nach ein Seed Investor gewesen (U-act. 10.1.02, Frage\n36). Die Jahresberichte für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 der\nH.________ AG bezeichnen zudem den besagten Investor als Seed Investor\n(U-act. 8.1.07; U-act. 8.1.11). Es ist somit festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 2 widersprechen\nund die Akten keinen weiteren Aufschluss über die Vereinbarung des Seed\nInvestors mit der H.________ AG geben. Der Sachverhalt ist daher nicht\ngenügend erstellt.\n\n"}