{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nDie kantonale Staatanwaltschaft zeigte am 24. August 2017 den Parteien an,\ndass sie das Strafverfahren einstellen will und gab den Verfahrensbeteiligten\ndie Gelegenheit zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen,\nBeweisanträge zu stellen und sich zu den Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern (U-act. 15.0.01;\nU-act. 15.0.02; U-act. 15.0.03). Der Beschwerdeführer stellte sodann mit\nSchreiben vom 6. September 2017 umfassende Beweisanträge\n(U-act. 15.0.05), welche die kantonale Staatsanwaltschaft am 8. September\n2017 ablehnte. Dies, weil die Beweisanträge Tatsachen betreffen würden, die\nfür die Strafuntersuchung unerheblich oder der Staatsanwaltschaft bereits\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nbekannt seien. Darüber hinaus stünden sie in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwurf des Betruges, zumal der Beschwerdeführer nur bezüglich dieses Teilsachverhaltes eine\nParteistellung inne habe (U-act. 15.0.06). Eine Verletzung des rechtlichen\nGehörs des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. In Anbetracht\ndessen, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich des Betrugsvorwurfs und\ndes ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher Privatkläger ist, sind nur\ndiejenigen Beweisanträge zu berücksichtigen, die in einem Zusammenhang\nmit diesen Vorwürfen stehen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gilt der Sachverhalt für den Abschluss der Untersuchung bzw. für die Einstellung des\nStrafverfahrens betreffend die Art. 146 und Art. 325 StGB nicht als hinreichend erstellt, sodass weitere Beweisabnahmen notwendig sind.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage\nrechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), oder der Straftatbestand nicht erfüllt\nist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Aus der Bestimmung von Art. 319 Abs. 1 lit. a\nStPO und aus Art. 324 Abs. 1 StPO ergibt sich die Entscheidregel \"im Zweifel\nfür die Anklageerhebung\" bzw. \"in dubio pro duriore\", ausser es erweise sich\nder Tatverdacht nicht (mehr) als schlüssig, bestehe klare Straflosigkeit oder\nfehlten offensichtlich Prozessvoraussetzungen. Nach stetiger kantonsgerichtlicher Praxis sind Fälle anzuklagen, in welchen eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich auszuschliessen ist (Kantonsgericht Schwyz, Beschlüsse\nBEK 2015 79 vom 28. September 2015; E. 3 mit Hinweisen; BEK 2016 185\nvom 13. April 2017, E. 3). In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art hat eine Anklage und gerichtliche Beurteilung\nzu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann. Eine\nÜberweisung an das Gericht ist insbesondere dann zu verfügen, wenn eine\nVerurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die\nWahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die\nWaage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,\nKantonsgericht Schwyz 16\n\neine Anklageerhebung auf. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" ist auf die Frage\nder Einstellung oder Anklageerhebung nicht anwendbar (Kantonsgericht\nSchwyz, Beschluss BEK 2014 214 vom 20. Juli 2015, E. 2; BGE 137 IV 219,\nE. 7.1 ff., m.w.H; 138 IV 186, E. 4.1; BGer, Urteil 6B_120/2015 vom 20. Mai\n2015, E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. A., 2014,\nN 15 f. zu Art. 319 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt bei der Beurteilung\nder Verurteilungswahrscheinlichkeit über einen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186, E. 4.1).\n\nNach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 f. StPO. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO\nergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Nach Art. 81 Abs. 2\nStPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, mithin\ndie Einstellungsverfügung als letzteres, eine Einleitung, eine Begründung, ein\nDispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 320\nStPO). Die Begründung enthält bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens (Art. 81\nAbs. 3 lit. b StPO). Die Begründungspflicht dient u.a. dem Adressaten der Verfügungen, um nachvollziehen zu können, weshalb die Behörde so und nicht\nanders entschieden hat (Grädel/Heiniger, a.a.O., N 5 zu Art. 320 StPO; Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 9\nzu Art. 81 StPO). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter\nBerücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen (Stohner, a.a.O., N 11 zu Art. 81 StPO; Brüschweiler, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 4 zu Art. 81 StPO). Geringere Anforderungen\nan die Begründungsdichte sind zu stellen, wenn keine Privatkläger vorhanden\nsind, welche zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert sind,\nKantonsgericht Schwyz 17\n\n"}