{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nauch der Information der Kredit gewährenden Gläubigern und weiterer Beteiligter (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a; Niggli/Hagenstein, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 9 zu\nArt. 325 StGB; von Arx, Das Buchdelikt, Die Verletzung der Buchführungspflicht, 1942, S. 59). Ist die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht überblickbar, weil keine oder eine mangelhafte Bilanz aufgestellt wurde, gefährdet dies\ndie Vermögensinteressen der genannten Personen und unter Umständen\nauch die Abwicklung von Betreibungsverfahren sowie von Beweisabnahmen\nim Zivilprozess (BGer, KassH, Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2a\nmit Hinweis). Lehre und Rechtsprechung nennen als geschützte Rechtsgüter\neinerseits die Rechtspflege i.w.S., die Wahrung der Effektivität der Publizitätsnormen wie auch den Schutz des kaufmännischen Verkehrs und andererseits\ndas Interesse von Aktionären und Gläubigern an einer transparenten Vermögenslage (OGer Aargau, Urteil vom 11. Januar 2000, zit. in: BGer, KassH,\nUrteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 1b; Niggli/Hagenstein, a.a.O., N 7\nzu Art. 325 StGB; von Arx, a.a.O., S. 59). Geschützt werden dementsprechend sowohl kollektive Rechtsgüter als auch Individualrechtsgüter gleichermassen.\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in der\nJahresrechnung eine Rückstellung nicht passiviert und sich so des ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher strafbar gemacht (U-act. 8.1.01,\nS. 16). Er ist als Aktionär der H.________ AG durch die von ihm umschriebene Handlung i.S.v. Art. 325 StGB unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt\nbzw. in seinem Interesse an einer transparenten Vermögenslage. Es ist ihm in\nBezug auf Art. 325 StGB die Stellung als Privatkläger zu gewähren.\n\ne) Gemäss Art. 146 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig\nzu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nIrrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen\nandern am Vermögen schädigt. Das geschützte Rechtsgut beim Straftatbestand des Betruges ist das Vermögen (Arzt, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],\nStrafrecht II, 3. A., 2013, N 22 zu Art. 146 StGB).\n\nDer Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem Vermögen geschädigt worden, indem der Beschwerdegegner 2 ihn arglistig über das Vorhandensein\neines sog. Seed Investors, das Arbeitsverhältnis und -pensum des Beschwerdegegners 1 und die Evaluation seiner proprietären quantitativen Modelle\ngetäuscht habe. In der Folge habe er Aktien der H.________ AG gekauft und\neinen Arbeitsvertrag abgeschlossen (KG-act. S. 10 ff., 14 f.; U-act. 8.1.35,\nS. 2; U-act. 8.1.29, S. 1 f.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte arglistige\nTäuschung durch den Beschwerdegegner 2 beeinträchtigte sein Vermögen\nunmittelbar, daher ist ihm die Stellung als Privatkläger in Bezug auf Art. 146\nStGB zu gewähren.\n\nf) Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die Straftatbestände von Art. 158 und Art. 253 StGB im vorliegenden Strafverfahren nicht\nPartei, weil er nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Er ist mithin\nauch nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Hingegen ist\ner in Bezug auf Art. 146 und Art. 325 StGB als Privatkläger mit einem rechtlich\ngeschützten Interesse zu beurteilen, weil er in seinen Rechten unmittelbar\nbetroffen ist. Auf die Beschwerde bezüglich des Vorwurfs des Betruges nach\nArt. 146 StGB und des ordnungswidrigen Führens von Geschäftsbüchern\ngemäss Art. 325 StGB ist folglich einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe nebst der Einvernahme der Beschwerdegegner keine weiteren Beweise erhoben bzw. die\ngestellten Beweisanträge abgelehnt (KG-act. 1, S. 1 ff.). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl\noder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorste-\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nhenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das\nVerfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur\nablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die\nunerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt\nwerden (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gegen die Ablehnung von\nBeweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Sofern die\nStaatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, kann die Privatklägerschaft dagegen Beschwerde führen und geltend machen, ihr Anspruch auf rechtliches\nGehör sei verletzt worden bzw. die Voraussetzungen für die Ablehnung der\nvon ihr gestellten Beweisanträge seien nicht erfüllt gewesen (BGer, Urteile\n1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1 mit Hinweisen; 6B_995/2014 vom\n1. April 2015, E. 5.2). Das rechtliche Gehör ist etwa bei einer unterlassenen\nParteimitteilung verletzt (Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 15 ff. zu Art. 318 StPO).\n\n"}