{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend (KG-act. 1. S. 6; U-act. 8.1.01, S. 5 ff.),\ndie Beschwerdegegner 1 und 2 hätten im Rahmen der am 15. März 2013 beschlossenen und durchgeführten Kapitalerhöhung eine Falschbeurkundung\nerschlichen und sich des Art. 253 StGB schuldig gemacht. Sie hätten dem\nNotar im Kapitalerhöhungsbericht vom 15. März 2013 (U-act. 8.1.08, S. 8 ff.)\nzwar erklärt, dass das Geld aus der Kapitalerhöhung der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe, dies sei aber aufgrund des sofortigen Rückkaufs durch\ndie H.________ AG gar nicht der Fall gewesen. Dadurch hätten sie den Notar\nbezüglich der freien Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Kapital\ngetäuscht und eine Falschbeurkundung erschlichen (KG-act. 1, S. 6;\nU-act. 8.1.01, S. 7).\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nBei einer Kapitalerhöhung mit Barliberierung müssen die Einlagen in Geld bei\neinem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur\nausschliesslichen Verfügbarkeit der Gesellschaft hinterlegt werden (Art. 652c\ni.V.m. 633 Abs. 1 OR; U-act. 8.1.08, S. 8 ff.). Der Verwaltungsrat hat in einem\nschriftlichen Bericht, dem sog. Kapitalerhöhungsbericht, Rechenschaft über\ndie korrekte Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Generalversammlung abzulegen (Art. 652e OR). Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt dessen Vollständigkeit und Richtigkeit\n(Art. 652f Abs. 1 OR). Eine Prüfbestätigung ist indes nicht erforderlich, wenn\ndie Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht\nzur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht\neingeschränkt oder aufgehoben werden (Art. 652 Abs. 2 OR). Liegen Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich die Prüfungsbestätigung vor, so\nfasst der Verwaltungsrat einen Feststellungs- und Statutenänderungsbeschluss, in dem er in öffentlicher Urkunde die vollständige Zeichnung des\nAusgabebetrags und den gültigen Vollzug der Einlagen feststellt, und die Statuten der neuen Kapitalkonfiguration anpasst und die ursprünglich in die Statuten aufgenommene Ermächtigungszahl entsprechend herabsetzt oder\nggf. streicht (vgl. Art. 652g OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., 2009, § 2\nRz. 165 f.). Der Kapitalerhöhungsbericht geht nicht an die Aktionäre, sondern\nist zusammen mit den Beschluss über die Feststellung und Statutenänderung\ndem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 46 Abs. 2 lit. b HRegV; Böckli,\na.a.O., § 2 Rz. 152; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. A., 2014,\nS. 638). Der Aktionär kann den Kapitalerhöhungsbericht nur lesen, wenn er im\nHandelsregister persönlich Einsicht nimmt (Art. 930 OR i.V.m. Art. 11 HRegV),\ngestützt auf seine Informationsrechte Auskunft bzw. Einsicht verlangt (Art. 697\nOR) oder im Rahmen einer Sonderprüfung (Art. 697a OR).\n\nDer Beschwerdeführer könnte als Aktionär der H.________ AG in Folge des\nvon ihm umschriebenen Verhaltens i.S.v. Art. 253 StGB in seinen Aktionärsrechten\nKantonsgericht Schwyz 11\n\n– insbesondere in seinen Informationsrechten – unmittelbar beeinträchtigt\nsein. Damit ein Aktionär seine Kapitalanlage beurteilen und die richtigen Entscheide über seine Investition bzw. Desinvestition, d. h. die Veräusserung seiner Aktien, treffen kann, muss er über die Gesellschaft informiert sein und\neinen Einblick in deren wirtschaftliche Lage haben. Eine angemessene Information bildet sodann unabdingbare Voraussetzung für die Geltendmachung\nseiner Mitverwaltungsrechte und besonders des Stimmrechts sowie die\nGrundlage für eine Kontrolle und eine eventuelle Haftbarmachung der Gesellschaftsorgane. Die ordnungsgemässe Rechnungslegung dient nebst der\nSelbstinformation des Unternehmens den Kapitaleignern und bildet eine wichtige Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte durch die\nGesellschafter (BGE 133 III 453, E. 7.2 m.w.H.; Böckli, a.a.O., § 12 Rz. 152\nff.). Damit der Aktionär seine Kapitalanlage genügend beurteilen und seine\nMitwirkungsrechte hinreichend ausüben kann, bedarf es der Informationen\nüber die Vermögenslage der Gesellschaft. Gestützt darauf erfolgt in einem\nnächsten Schritt die Entscheidung über allfällige Investitionen oder Desinvestitionen bzw. die Ausübung seiner Aktionärsrechte. Mit anderen Worten führt\ndas Erschleichen einer Falschbeurkundung des Kapitalerhöhungsberichtes\nnur mittelbar zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Aktionärs. Unmittelbar\nals Folge des tatbestandsmässigen Verhaltens resultiert eine Fehlinformation\nund erst in einem weiteren Schritt erfolgt eine Einschränkung der Informationsrechte durch eine allfällige Fehlentscheidung. Der Beschwerdeführer ist\ndeshalb nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.\n\nd) Gemäss Art. 325 StGB wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsmässig zu\nführen, nicht nachkommt, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme\naufzubewahren, nicht nachkommt. Die strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur\nBuchführung und Aufstellung einer Bilanz dient der Durchsetzung der Buchführungsvorschriften aber auch der Selbstinformation des Unternehmens wie\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}