{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nDer Beschwerdeführer bringt sowohl in der Strafanzeige vom 28. Mai 2015\n(U-act. 8.1.01) als auch im Schreiben vom 24. Juli 2016 (U-act. 8.1.18) und in\nder Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2017 (KG-act. 1) vor, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten sich im Rahmen der durch die ausserordentliche Generalversammlung der H.________ AG vom 15. März 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung in ihrer Funktion als Verwaltungsratsmitglieder i.S.v.\nArt. 158 StGB strafbar gemacht. Sie hätten aufgrund der Durchführung der\nKapitalerhöhung mit Barliberierung sowie den unmittelbar anschliessenden\nRückkauf der ausgegebenen Aktien von einer Gesellschaft, deren Eigentümer\nsie seien, ihre Pflichten verletzt und die Gesellschaft so geschädigt (KG-act. 1,\nS. 6; U-act. 8.1.01, S. 8 f.; U-act. 8.1.18, S. 1 f.). Des Weiteren hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 die zurückgekauften Aktien zwei Mitarbeitern der\nH.________ AG als Boni zugesprochen, obwohl eine Kapitalerhöhung zu diesem Zeitpunkt zur Beseitigung einer etwaigen Unterbilanz und zur Deckung\nlaufender Kosten notwendig gewesen sei (KG-act. 1, S. 7 f.; U-act. 8.1.01,\nS. 9; U-act. 8.1.18, S. 3 f.). Ebenfalls bringt der Beschwerdeführer vor, die\nBeschwerdegegner 1 und 2 hätten es an Arbeitseinsatz missen lassen und\ndurch ihre Abwesenheit ihre Pflichten i.S.v. Art. 158 StGB verletzt (KG-act. 1,\nS. 9; U-act. 8.1.01, S. 11). Zudem sei ein IT-Projekt forciert worden, welches\nschliesslich nicht funktionsfähig gewesen sei und einzig übermässige Kosten\nverursacht habe (KG-act. 1, S. 9; U-act. 8.1.01, S. 11 f.). Ebenfalls hätten die\nBeschwerdegegner 1 und 2 einen Personalvermittler beauftragt, obwohl dies\nvon vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen sei (KG-act. 1, S. 9 f.;\nU-act. 8.1.01, S. 12; U-act. 3.1.014, S. 5). Ferner hätten sie erfolglos versucht,\nKantonsgericht Schwyz 8\n\ndie H.________ AG zu verkaufen, ohne dass zentrale Unterlagen und Informationen für die Präsentation der Gesellschaft erarbeitet worden seien. Überdies hätten sie weder die übrigen Verwaltungsratsmitglieder noch die Mitarbeiter über den Inhalt der Verkaufsgespräche informiert. Ein Verkauf oder eine\nBeteiligung hätte jedoch die Gesellschaft gerettet (KG-act. 1, S. 10; U-act.\n8.1.01, S. 13 f.). Der Beschwerdeführer selbst macht somit eine unmittelbare\nSchädigung der Gesellschaft geltend. Aufgrund seiner Ausführungen ist nicht\nerkennbar, inwieweit er persönlich in seinen Rechten – namentlich seinem\nEigentum – unmittelbar verletzt sein soll. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner beeinträchtigten das\nVermögen des Beschwerdeführers als Aktionär nicht direkt, sondern vielmehr\ndasjenige der H.________ AG. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht\nunmittelbar in seinen Rechten verletzt.\n\nc) Nach Art. 253 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine\nPerson öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig\nbeurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift\nbeglaubigt, wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern\nüber die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, mithin auch der Straftatbestand der Erschleichung einer\nFalschbeurkundung nach Art. 253, schützen das Vertrauen, welches im\nRechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird.\nD.h. das Rechtsgut findet sich im Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und des öffentlichen\nVertrauens in den Urkundenbeweis (statt vieler BGE 132 IV 19, E. 8.1; Boog,\nin: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 5 zu Vor Art. 251\nStGB m.w.H.; Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 1 zu Art. 251 StGB). Die\nUrkundenfälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit,\ndaneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen (BGer, Urteil\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4 mit Verweis auf BGE 92 IV 44;\nBoog, a.a.O., N 6 zu Vor Art. 251 StGB m.w.H.; Trechsel/Erni, a.a.O., N 1 zu\nArt. 251 StGB). Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein\nUrkundendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines\nschädigenden Vermögensdelikts bildet (BGE 119 Ia 342, E. 2.b m.w.H.; BGer,\nUrteil 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012, E. 2.4). Der Straftatbestand des\nArt. 251 StGB schützt grundsätzlich nur sekundär Individualrechtsgüter. Bei\nsolchen Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten\ndiejenigen Personen als Geschädigte, die durch die in der Strafnorm umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese\nBeeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist.\nWerden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar verletzt, so gilt der Betroffene nicht als\nGeschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und ist entsprechend nicht\nbeschwerdelegitimiert (BGE 138 IV 258, E. 2.3; BGer, Urteile 1C_344/2012\nvom 31. Oktober 2012, E. 2.2 und 1B_389/2012 vom 10. Oktober 2012,\nE. 2.2.1, beide mit Verweis auf Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012,\nE. 2.2 und 2.3).\n\n"}