{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-07-24", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a37b9665d52c60ec471ffad8637105f5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-191_2018-07-24.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_191_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2487f8756a002e0d9d2add020125ee6dce369ee908402c7de4c666e86cbc5cfd1301ae59039db4424b7a8163a9d89930cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_191", "Checksum": "1feada2f6e142cdc6ee696fbed399e32"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:28:29", "Checksum": "52e5124fe47896b5483cdac2375d753e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 24.07.2018 BEK 2017 191\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) | Einstellung Strafverfahren\n\nPerson, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). In Bezug auf das rechtlich geschützte Interesse kommt es darauf an, ob die Privatklägerschaft sich nur im\nZivilpunkt oder nur im Strafpunkt oder in beiden Bereichen am Verfahren beteiligt. Wenn sie sich in beiden Punkten am Verfahren beteiligt, dann kann sie\nden Entscheid sowohl im Schuld-, Zivil- als auch Entschädigungs- und Kostenpunkt anfechten (Riklin, Kommentar zur StPO, 2. A., 2014, N 2 zu Art. 382\nStPO). Der Erklärung der Beteiligung am Strafverfahren gleichgestellt ist nach\nArt. 118 Abs. 2 StPO der Strafantrag. Der Begriff der Privatklägerschaft ist\nuntrennbar mit dem der geschädigten Person verknüpft, d.h. der Privatkläger\nist insofern geschädigt, als er durch die mutmasslichen Straftaten in seinen\nRechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Er muss Träger des\ndurch die Strafandrohung geschützten Rechtsgutes sein, gegen das sich die\nStraftat ihrem Begriffe nach richtet (BGE 140 IV 155, E. 3.2; Kantonsgericht\nSchwyz, Beschluss BEK 2011 68 vom 26. August 2011, E. 4; Lieber, a.a.O.,\nN 1 zu Art. 118 StPO). Das für die Geschädigteneigenschaft massgebliche\nMerkmal der Unmittelbarkeit bezieht sich auf die Rechtsverletzung und nicht\nauf den dadurch verursachten Schaden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. A., 2014, N 22 zu Art. 115\nStPO). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Privatkläger und zur\nBeschwerde legitimiert ist.\n\na) Der Beschwerdeführer ist einer der Anzeigeerstatter (U-act. 8.1.01) und\nersuchte mit Schreiben vom 9. April 2015 [recte: 9. April 2016] um Akteneinsicht, woraufhin die kantonale Staatsanwaltschaft ihn aufforderte, näher zu\nbegründen, inwiefern er durch die Handlungen der Beschwerdegegner direkt\ngeschädigt worden sei (U-act. 3.1.01). Nach Prüfung der präzisierenden Eingabe vom 25. Mai 2016 (Posteingang: 22. Juni 2016; U-act. 8.1.29) kam die\nkantonale Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2016 zum Schluss, dass er weder\ndurch die ungetreue Geschäftsbesorgung noch durch die vorgebrachte Ur-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nkundenfälschung unmittelbar verletzt worden sei. Ein Tatverdacht für einen\ndurch die Beschwerdegegner 1 und 2 begangenen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB\nsei nicht gegeben, weswegen eine Beteiligung am Strafverfahren als Privatkläger nicht möglich sei (U-act. 3.1.02). Am 8. Mai 2017 legte der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erneut dar, weshalb er durch einen Betrug\ni.S.v. Art. 146 StGB seitens der Beschwerdegegner unmittelbar in seinen\nRechten geschädigt worden sein soll (U-act. 3.1.05). Überdies erklärte der\nBeschwerdeführer am 31. Mai 2017 ausdrücklich, sich sowohl im Straf- als\nauch im Zivilpunkt als Privatkläger zu konstituieren (U-act. 3.1.07). Der Beschwerdeführer legte sodann auch am 27. Juli 2016 dar, inwiefern sich die\nBeschwerdegegner 1 und 2 des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB schuldig gemacht haben sollen (U-act. 8.1.35). Die kantonale Staatsanwaltschaft erwog in\nder angefochtenen Verfügung vom 16. November 2017, der Beschwerdeführer sei im Falle der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht\nunmittelbar geschädigt. Bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sei nur diese und nicht deren Aktionäre direkt geschädigt. Für die Tatbestände der Erschleichung einer Falschbeurkundung\n(Art. 253 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher\n(Art. 325 StGB) seien nur in Ausnahmefällen Individualinteressen geschützt.\nWeil diese Voraussetzungen aber vorliegend nicht erfüllt seien, komme dem\nBeschwerdeführer nur bezüglich des Verdachts des Betruges eine Parteistellung zu (KG-act. 1/1, E. 6.1).\n\nb) Nach Art. 158 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages\noder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei\nunter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am\nVermögen geschädigt wird. Dieser Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung dient dem Schutz von fremden Vermögen, welches über einen Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (BGE 140 IV 155, E. 3.3.1; Niggli, in: Nig-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ngli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht II, 3. A., 2013, N 9 zu Art. 158 StGB). Im\nFalle einer ungetreuen Geschäftsführung zum Nachteil einer Aktiengesellschaft kommt die Geschädigtenstellung nur dieser selbst, nicht aber deren\nAktionären zu (BGE 140 IV 155, E. 3.3.1 m.w.H.; Niggli, a.a.O., N 174 zu\nArt. 158 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 12 zu Art. 158 StGB ).\n\n"}